VHS Profil

| Unsere Qualitätspolitik | Mitarbeiter/innen im Portrait |
| Geschichte der VHS Lippe-West | Gebührenordnung | Satzung |

Unsere Qualitätspolitik

Auftrag

Als Volkshochschule Lippe-West verstehen wir uns als kommunales Weiterbildungszentrum und Treffpunkt für Bildung, Qualifizierung und Kommunikation. Durch ein attraktives, qualifiziertes und auf die Bedarfe abgestimmtes Bildungsangebot im Bereich allgemeinbildender, beruflicher, politischer und kultureller Bildung unterstützt die VHS die Menschen der Region in ihrer persönlichen und beruflichen Entwicklung und Qualifizierung. Als moderner Dienstleister im Bildungsbereich arbeiten wir auf der Grundlage des nordrhein-westfälischen Weiterbildungsgesetzes als Zweckverband der Städte Lage und Oerlinghausen und der Gemeinden Leopoldshöhe und Augustdorf.

Programm

Wir verstehen Bildung in einem umfassenden Sinn als Orientierung und Vergewisserung des Menschen in seinen vielschichtigen Lebensbezügen. Dementsprechend organisieren wir für die Bürgerinnen und Bürger der Region ein breites, vielseitiges, flächendeckendes und bedarfsgerechtes Weiterbildungsangebot. Wir orientieren uns an zukunftsrelevanten Themen und Veranstaltungen, jenseits modernistischer Strömungen und Beliebigkeit.
Die Angebotsbereiche und -schwerpunkte definieren sich über das Weiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie richten sich in der Regel an Jugendliche und Erwachsene ab 16 Jahren. Unser Angebot ist weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral. Die VHS Lippe-West führt auch Kurse für Kinder und Jugendliche im Rahmen der Satzung durch.

Kund(inn)en

Wir stellen den Menschen mit seinen unterschiedlichen lebensweltlichen Bezügen in den Mittelpunkt unserer Bildungs- und Kulturarbeit. Unsere Kunden finden bei uns die Bildung, die sie in ihrer jeweiligen individuellen persönlichen und beruflichen Situation weiter bringt und qualifiziert.

Für Firmen, Verwaltungen und Dienstleitungsbetriebe bieten wir passgenaue und auf den Einzelfall zugeschnittene Qualifizierungsangebote. Wir arbeiten serviceorientiert und kundennah. Oberstes Qualitätsziel und Handlungsmaxime ist die Zufriedenheit unserer Kunden. Dabei ist es uns wichtig, für alle Bürgerinnen und Bürger offen zu sein und den Dialog unterschiedlicher Bevölkerungsgruppen, Gesellschaftsschichten und Kulturen zu fördern. Die Beteiligung auch bildungsferner Schichten ist uns eine Verpflichtung.

Mitarbeiter/innen

Motivierte und qualifizierte Mitarbeiter/innen tragen maßgeblich die Volkshochschularbeit. Ein engagiertes Team ist Garant für ein schnelles Umsetzen von Kundenwünschen und einen flexiblen Service. Fachlich kompetente und erwachsenenpädagogisch qualifizierte Kursleiter/innen tragen inhaltlich die Arbeit der VHS. Regelmäßige Fortbildungen und eine hohe Arbeitszufriedenheit des hauptberuflichen und nebenberuflichen Personals sind uns wichtig.

Kooperationspartner/innen

Als Volkshochschule profitieren wir von der Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft der Volkshochschulen im Regierungsbezirk Detmold, der Mitgliedschaft im Landesverband der Volkshochschulen NRW (LW) und im Deutschen Volkshochschulverbund (DVV). Mit den Volkshochschulen der Region, mit regionalen Bildungsträgern und Schulen wie auch mit Partnern aus unterschiedlichen gesellschaftlichen Gruppen und Bezügen unterhalten wir vielfältige Kooperationsbeziehungen. Als verlässliche Kooperationspartnerin begegnen wir neuen Anforderungen offen, flexibel und experimentierfreudig.

Unsere Qualitätsziele

Ausgehend von unserer Qualitätspolitik, die ausgerichtet ist auf eine kontinuierliche Verbesserung der Qualität, Effektivität und Wirtschaftlichkeit, lassen sich für die Volkshochschule Lippe-West die folgenden übergeordneten Ziele ableiten:

  • ständige Verbesserung bestehender und die bedarfsgerechte und flächendeckende Entwicklung innovativer Weiterbildungsangebote,
  • kontinuierliche Verbesserung unserer Arbeits- und Organisationsprozesse, die sich durch Transparenz, Effektivität und Flexibilität auszeichnen,
  • Gewährleistung und Erhöhung der Zufriedenheit unserer Kund/innen und unserer Mitarbeiter/innen,
  • Förderung und Weiterbildung unserer haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter/innen, als kontinuierlicher Prozess, in dem Bewusstsein, dass die Kompetenz unseres Personals die Grundlage unserer Arbeit bildet,
  • sorgfältiger Umgang mit Ressourcen.

Unsere Qualitätspolitik und unsere Qualitätsziele bilden die Grundlage und die Verpflichtung unseres Handelns!

Die Qualitätsziele und die Qualitätspolitik werden im Rahmen der jährlichen Managementbewertung und der internen Audits als Prozess der stetigen Verbesserung überprüft und gegebenenfalls weiterentwickelt.

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In unserer Galerie finden Sie Portraits und Gruppenfotos der VHS-Mitarbeiter/innen mit Links zu den Kontaktdaten.

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Am Anfang stand der Gesetzgeber ...

Wenn eine Einrichtung wächst und gedeiht, ruft man sich gelegentlich gern ihre Anfänge ins Gedächtnis zurück. Oft geschieht dies, wenn man zufällig einen Mitstreiter aus dieser Anfangszeit irgendwo trifft, und es geschieht auch, wenn die besagte Einrichtung ein Jubiläum feiert. 

Überall im Lande waren lange vor 1976 verschiedene Volkshochschulen, so auch in Lage, Leopoldshöhe und Oerlinghausen; Augustdorf wollte gerade eine gründen. Da kam der Gesetzgeber, d.h. der Landtag und legte das 1. Weiterbildungsgesetz auf . Und da bei uns in NRW die zahlenmäßige Größe als wichtig angesehen wird (d.h. Quantität kommt vor Qualität*), reichte die Einwohnerzahl der einzelnen Gemeinden nicht aus, wenn man vom Land einen finanziellen Zuschuss haben wollte. Natürlich wollte man. Und so schlossen sich dann die vier Gemeinden zu einem Zweckverband zusammen. 

"Zweckverband"! Was für ein hässliches Wort. Aber die Landtagsjuristen gaben uns keine andere Möglichkeit, als unter diesem Signum eine brüderliche Zusammenarbeit zu beginnen. Das Ergebnis vieler Besprechungen wurde dann in der 1. Sitzung des Zweckverbandes am 28.09.1976 durch die Vertreter der vier Gemeinden festgelegt. 

Nach der festlichen Eröffnung des 1. Semesters durch den damaligen Kultusminister Jürgen Girgensohn am 14.01.1977 konnte die VHS mit ihrer eigentlichen Arbeit beginnen. 

Im ersten Jahr der VHS Lippe- West mussten sich alle Mitarbeiter / Mitarbeiterinnen mit dem neuen organisatorischen Rahmen der VHS vertraut machen. Natürlich knirschte gelegentlich Sand im Getriebe, aber das Personal konnte durch kräftiges Ölen die Maschine in Gang halten, so dass nach den ersten beiden Semestern zu Beginn des Jahres 1978 alles reibungslos lief.

so: Dr. Hans Seiffert, 1. Zweckverbandsvorsitzender, anlässlich des 10jährigen Jubiläums

* das hat sich allerdings Ende der 90er Jahre geändert: Qualitätsmanagement ist in aller Munde

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Zweckverband

§ 1 Gebührenpflicht

Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Lippe-West (VHS) werden, soweit diese nicht gebührenfrei sind, privatrechtliche Gebühren erhoben.

§ 2 Höhe der Gebühren

  1. Die Gebühr für die Teilnahme an Arbeitsgemeinschaften, Kursen, Seminaren und Lehrgängen beträgt pro Unterrichtsstunde (UE) -45 Minuten- 2,30 €.
  2. Für die Teilnahme an Lehrgängen der berufsbezogenen Bildung (z. B. EDV-Techniken,berufssprachliche Lehrgänge etc.) kann der VHS-Leiter/die VHS-Leiterin eine höhere Gebühr festsetzen, sofern dies zur Kostendeckung erforderlich ist.
  3. Für Kurse im Bereich Gesundheit und Bewegung beträgt die Gebühr pro UE mindestens 2,30 €.

  4. Besichtigungen, Führungen, Exkursionen und Studienfahrten werden kostendeckend (inkl. Verwaltungskostenanteil) berechnet. Die Mindestgebühr wird festgesetzt auf 3,00 €.
  5. Die Gebühr für Einzelveranstaltungen, sofern sie nicht der Zielgruppenarbeit zuzuordnen sind, beträgt mindestens 3,10 €.
  6. In Einzelfällen im Bereich der freizeitorientierten Weiterbildung, bei Angeboten von „Bildung auf Bestellung“ und bei Kursen für Teilnehmer/innen unter 16 Jahren wird die Teilnehmergebühr unter dem Gesichtspunkt der Kostendeckung (inkl. Verwaltungskostenanteil) kalkuliert.
  7. Die Gebühr für Veranstaltungen der politischen Bildung und der Zielgruppenarbeit (z. B. Frauen, Senioren/ Seniorinnen, Behinderte, Ausländer/innen) liegt unter dem Regelsatz lt. Ziffer 1. In Einzelfällen wird keine Gebühr erhoben.
  8. Nebenkosten für Unterrichtsmittel und sonstige Dienstleistungen der VHS (z. B. Teilnahmebescheinigungen, Zertifikate etc.) können von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen nach den tatsächlichen Kosten im Umlageverfahren erhoben, bzw. gesondert in Rechnung gestellt werden.

§ 3 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren

  1. Bei Veranstaltungen der VHS wird eine Gebührenermäßigung von 25 % für Schüler/innen und Studenten/ Studentinnen, Auszubildende, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Jugendliche, die ein soziales Jahr verrichten und Empfänger/innen von Arbeitslosengeld festgesetzt.
  2. Eine darüber hinaus gehende Ermäßigung kann gegen Vorlage entsprechender Nachweise gewährt werden an Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld-II) sowie von Leistungen nach den Kapiteln 3 und 4 SGB 12.
  3. Begleitpersonen von Behinderten wird kostenloser Zugang zu den Veranstaltungen der VHS gewährt, sofern in den Ausweisen der Behinderten auf Notwendigkeit der Begleitung mit dem Kennzeichen * Begleitperson notwendig, B/BN* hingewiesen wird.
  4. Ausgenommen von Gebührenermäßigung bzw. -befreiung sind Kurse mit dem Vermerk „ohne Ermäßigung“, Kurse mit einer Einschreibgebühr, Exkursionen, Studienfahrten und -reisen, Wochen- und Wochenendseminare und Nebenkosten für Unterrichtsmittel.
  5. In begründeten Fällen, insbesondere bei Vorliegen sozialer Härten und im Bereich der Zielgruppenarbeit, ist eine völlige Gebührenbefreiung durch den Leiter/die Leiterin der VHS möglich.

§ 4 Fälligkeit

  1. Die Teilnehmergebühr wird mit der Anmeldung fällig und ist vor Veranstaltungsbeginn zu entrichten. Die Zahlung erfolgt in der Regel durch Bankeinzug. Die Gebühren für Vortrags- und Diskussionsveranstaltungen und organisatorisch vergleichbare Einzelveranstaltungen sind unmittelbar vor der Veranstaltung zu bezahlen.
  2. Ist die für einen Kurs zu zahlende Teilnehmergebühr höher als 100,00 €, so kann die Gebühr auf Antrag in Raten gezahlt werden.

§ 5 Rückzahlung der Entgelte

  1. Kommen Veranstaltungen der VHS nicht zustande, werden die Zahlungen in voller Höhe erstattet. Bei geringem Unterrichtsausfall werden die Gebühren anteilig auf Antrag erstattet.
  2. Meldet sich ein Teilnehmer/eine Teilnehmerin bis zu 7 Kalendertagen vor Veranstaltungsbeginn in einer der Geschäftsstellen ab, wird die Teilnahmegebühr in voller Höhe erstattet. Erfolgt die Abmeldung zu einem späteren Zeitpunkt oder meldet sich ein/e Teilnehmer/in nicht ab, wird die Kursgebühr in voller Höhe fällig. Erfolgt die Abmeldung kurzfristig und kann der Platz durch einen anderen Teilnehmer oder eine andere Teilnehmerin neu besetzt werden, wird eine Verwaltungsgebühr von 5,00 € erhoben. Beim Rücktritt von Wochenend-Exkursionen und Studienfahrten gelten die Stornobedingungen des beauftragten Reiseunternehmens bzw. Leistungsträgers.
  3. Kann der Teilnehmer/die Teilnehmerin an einer nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen anerkannten Veranstaltung nicht teilnehmen, weil er/sie von seinem/ihrem Arbeitgeber nicht freigestellt wird, wird der gezahlte Beitrag ohne Abzug erstattet, sofern die Ablehnung der Freistellung der VHS spätestens 14 Kalendertage vor Beginn der Veranstaltung nachgewiesen wird.

§ 6 Offene Ganztagsgrundschule

Im Rahmen der Trägerschaft für die Offene Ganztagsgrundschule werden seitens der VHS ab dem 01. August 2005 Elternbeiträge erhoben. Offene Ganztagsgrundschule (OGS)/“Schule von acht bis eins“ Die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge werden jeweils im Dienstleistungsvertrag in § 4 Finanzierung zwischen der Gemeinde Leopoldshöhe und dem Zweckverband Volkshochschule Lippe-West geregelt. Die Beiträge sind 12 Monate im Jahr zu zahlen. Zusätzlich zum Elternbeitrag ist ein kostendeckendes Entgelt pro Monat und Kind für das Mittagessen zu zahlen.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt mit Wirkung vom 09.03.2010 an die Stelle der bisherigen.
Lage, den 09.03.2010

Christian Liebrecht
-Verbandsvorsteher

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Zweckverband

§ 1 Name, Verbandsmitglieder, Sitz, Dienstsiegel

  1. Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Volkshochschule Lippe-West".
  2. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. § 5 Abs. 1 GKG. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
  3. Verbandsmitglieder sind die Gemeinde Augustdorf, die Stadt Lage, die Gemeinde Leopoldshöhe und die Stadt Oerlinghausen.
  4. Der Sitz des Zweckverbandes ist Lage.
  5. Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel gemäß § 5 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 in der zur Zeit geltenden Fassung. Dieses enthält die Inschrift "Zweckverband Volkshochschule Lippe-West" (oberer Halbkreis) und das Landeswappen (unterer Halbkreis).

§ 2 Aufgaben

  1. Der Zweckverband ist Träger der Volkshochschule Lippe-West (VHS). Die VHS ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 und 10 des WbG.
  2. Die VHS dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen. Darüber hinaus dient sie im Rahmen der Trägerschaft der „Offenen Ganztagsgrundschule“ auch der Förderung von Schülerinnen und Schülern. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Den VHS-Kursleiter/-innen wird die Freiheit der Lehre gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
  3. Die Arbeit der VHS ist sowohl auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer/-innen gerichtet, als auch auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen. Zu diesem Zweck kann die VHS entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen u. a. m.) gemäß §§ 3, 4 Abs. 1, 11 WbG anbieten.
  4. Andere Aufgaben kann der Zweckverband nur durch Änderung dieser Satzung übernehmen.

§ 3 Rechtscharakter, Gliederung

  1. Die VHS ist als nichtrechtsfähige Anstalt des Trägers eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung NW.
  2. Die Hauptgeschäftsstelle der VHS befindet sich in Lage. In den anderen Mitgliedsgemeinden unterhält die VHS Geschäftsstellen.
  3. Die VHS ist nach Fachbereichen zu gliedern.

§ 4 Organe des Zweckverbandes

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin.

§ 5 Verbandsversammlung

  1. Jedes Verbandsmitglied entsendet für die ersten angefangenen 10.000 Einwohner zwei Vertreter/-innen und für je weitere angefangene 10.000 Einwohner/-innen eine zusätzliche Vertretung in die Verbandsversammlung. Es gilt jeweils die Bevölkerungszahl nach der letzten Fortschreibung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NW. Jedes Mitglied benennt zugleich für die Vertreter/-innen je eine/n Stellvertreter/-in. Die Zahl der Vertreter/-innen bleibt während der Wahlperiode der Vertretungen der Verbandsmitglieder unverändert.
  2. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte unter der Leitung des ältesten Vertreters den Vorsitzenden/die Vorsitzende sowie den Stellvertreter/die Stellvertreterin (§ 15 Abs. 4 GkG). Auf das Wahlverfahren finden die Vorschriften des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung NW entsprechende Anwendung.

§ 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem Verbandsvorsteher/der Verbandsvorsteherin, dem Fachausschuss oder dem VHS-Leiter/der VHS-Leiterin übertragen sind.
  2. Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über:

  1. Wahl des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin und seines Vertreters/seiner Vertreterin,
  2. allgemeine Richtlinien über die Arbeit der VHS,
  3. den Wirtschaftsplan und den Stellenplan, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes sowie die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben,
  4. die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Verbandsvorstehers/ der Verbandsvorsteherin,
  5. die Ernennung, unbefristete Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung (außerhalb der Probezeit) von Beamten/Beamtinnen und Angestellten des Zweckverbandes, soweit sie nicht gemäß § 11 in die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers/ der Verbandsvorsteherin fallen.
  6. den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,
  7. die Aufnahme von Krediten und Bestellung von Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,
  8. den Erlass und die Änderung von Satzungen, Honorar-, Gebühren-, Entgelt- und Benutzungsordnungen,
  9. die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,
  10. die Auflösung des Zweckverbandes,
  11. die Änderung der Verbandssatzung.

§ 7 Beschlüsse der Verbandsversammlung, Bekanntmachungsform

  1. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Änderung der Verbandssatzung, der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
  3. Für die Beschlussfähigkeit sowie für Abstimmungen und Wahlen gelten die §§ 49 und 50 der Gemeindeordnung. NW entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  4. Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, erfolgen im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden -. Im Übrigen finden die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NW Seite 516) entsprechende Anwendung.

§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung wird durch ihren Vorsitzenden/ihre Vorsitzende schriftlich einberufen. Sie tritt wenigstens zweimal im Haushaltsjahr zusammen, im Übrigen nach Bedarf. Der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vertreter-/innen oder ein Verbandsmitglied dies unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.
  2. Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch einen/eine vom Verbandsvorsteher/von der Verbandsvorsteherin zu benennende(n) Schriftführer/-in eine Niederschrift gefertigt, die von dem/der Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.
  3. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes nach § 17 Abs. 1 S. 2 GkG.

§ 9 Fachausschuss

  1. Zur Beratung der VHS-Arbeit und zur Förderung der Zusammenarbeit der einzelnen Gemeinden wird ein Fachausschuss gebildet. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und je zwei Vertretern/Vertreterinnen der Verbandsmitglieder, von denen je einer/eine der Verbandsversammlung angehören muss. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
  2. Die Vertreter/-innen werden für die Dauer der laufenden Wahlzeit der kommunalen Vertretung bestellt. Die Vertretung erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Entsendung nicht mehr gegeben sind.
  3. Der Fachausschuss
    1. bereitet die erforderlichen Entscheidungen der Verbandsversammlung vor,
    2. bereitet das VHS-Programm im Rahmen der von der Verbandsversammlung bereitgestellten Mittel und der von ihr gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Weiterbildung vor.

  4. Der VHS-Leiter/die VHS-Leiterin und die übrigen hauptamtlichen Mitarbeiter-/innen nehmen an den Sitzungen des Fachausschusses teil. Sie sind berechtigt und auf Verlangen des Fachausschusses verpflichtet, ihre Ansicht zu den Tagesordnungspunkten, die ihren Arbeitsbereich betreffen, darzulegen.
  5. Über die Beschlüsse des Fachausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und einem/einer weiteren Vertreter/-in zu unterzeichnen ist.

§ 10 Verbandsvorsteher/-in

  1. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten gewählt. Auf die Wahl findet § 50 Abs. 2 GO. NW entsprechend Anwendung.
  2. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin bzw. des Stellvertreters/der Stellvertreterin endet, ohne dass es einer förmlichen Abberufung bedarf, mit dem jeweiligen Ende seiner/ihrer Tätigkeit als Hauptverwaltungsbeamter/ Hauptverwaltungsbeamtin der Mitgliedsgemeinde.

    Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin bzw. den Stellvertreter/die Stellvertreterin abberufen. § 67 Abs. 4 GO gilt in diesem Fall entsprechend.

§ 11 Zuständigkeit des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin

  1. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin ist zuständig für Entscheidungen über die Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit diese nicht gemäß § 6 der Verbandsversammlung, gemäß § 9 dem Fachausschuss und gemäß § 13 dem VHSLeiter/ der VHS-Leiterin vorbehalten sind. Darüber hinaus hat der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen.
  2. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin ist Dienstvorgesetzte(r) des VHS-Leiters/der VHS-Leiterin und der übrigen Dienstkräfte des Zweckverbandes.
  3. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin ist zuständig für die Einstellung, die Höhergruppierung und die Entlassung der Angestellten in befristeten Arbeitsverhältnissen sowie der dauerhaft beschäftigten Angestellten der Entgeldgruppen 1 bis einschließlich 8 TVöD, ferner für alle Personalentscheidungen im Bereich Arbeiter/-innen.
  4. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher/der Verbandsvorsteherin oder von seinem/ihrem Vertreter bzw. seiner/ihrer Vertreterin zu unterzeichnen.
  6. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin hat einen Wirtschaftsplan und einen Stellenplan gemäß § 14 EigVO aufzustellen und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin einen Jahresabschluss gemäß § 21 EigVO zu erstellen und an die Verbandsversammlung zur Feststellung weiterzuleiten.

§ 12 Bedienstete

  1. Bedienstete des Zweckverbandes sind
    1. der/die VHS-Leiter/-in,
    2. hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/-innen,
    3. Mitarbeiter/-innen für den Verwaltungsdienst,
    4. nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter/-innen,
    5. sonstige Mitarbeiter-/innen.

  2. Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Verbandsversammlung oder seinen/ihren Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin und durch ein weiteres Mitglied der Verbandsversammlung. Anstellungsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen werden durch den Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin unterzeichnet.

§ 13 VHS-Leiter/VHS-Leiterin

  1. Die VHS wird durch einen hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/eine hauptamtliche pädagogische Mitarbeiterin geleitet (VHSLeiter/ VHS-Leiterin).
  2. Der VHS-Leiter/die VHS-Leiterin ist verantwortlich für den innerschulischen Betrieb und insofern Vorgesetzter/Vorgesetzte aller pädagogischen Mitarbeiter/-innen sowie der Mitarbeiter/-innen für den Verwaltungsdienst und der sonstigen Mitarbeiter/-innen.

§ 14 Hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/-innen

  1. Nach Maßgabe des Stellenplanes werden hauptamtliche und hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/-innen eingestellt.
  2. Die Mitarbeiter/-innen sind verantwortlich für die Arbeit in den ihnen übertragenen Fachbereichen. Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit
    1. durch Aufstellen des Arbeitsplanentwurfes für ihren Fachbereich,
    2. durch eigene Lehrveranstaltungen,
    3. durch regelmäßige gemeinsame Beratungen mit dem VHS-Leiter/der VHS-Leiterin.

§ 15 Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter/-innen

  1. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind.
  2. Mit den nebenamtlichen und nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen werden Honorarverträge geschlossen, aus denen sich die Aufgaben der Mitarbeiter/-innen ergeben.

§ 16 Mitarbeiter/-innen für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter/-innen

  1. Nach Maßgabe des Stellenplans werden Mitarbeiter/-innen für den Verwaltungsdienst der VHS und sonstige Mitarbeiter/-innen eingestellt.
  2. Sie unterstützen den VHS-Leiter/die VHS-Leiterin in der Planung und Durchführung der Organisation der VHS-Arbeit oder sonstiger, mit dem Betrieb der VHS unmittelbar zusammenhängender Angelegenheiten.

§ 17 Programm

  1. Das Programm der VHS wird für einen Arbeitsabschnitt, längstens für ein Jahr, aufgestellt. Es ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 18 Teilnehmer/-innen

  1. Teilnehmer/-in an Lehrveranstaltungen der Volkshochschule kann jede Person gem. der §§ 1 und 2 Abs. 2 des WbG werden.
  2. Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann von dem Besuch anderer Veranstaltungen sowie von der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen kann auch begrenzt werden, wenn dieses wegen der Art der Veranstaltung oder der beschränkten Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule erforderlich ist.
  3. Die Teilnehmer/-innen der VHS erhalten die Möglichkeit, Anregungen zur Gestaltung des Programmes sowie andere, die Belange der Teilnehmer/-innen angehende Fragen mit dem VHS-Leiter/der VHS-Leiterin zu erörtern.

§ 19 Gebühren

  1. Für die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS werden in der Regel gebühren erhoben. Hierfür gilt die Gebührenordnung des "Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West" in der jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder übertragen ihre Gebührenhoheit für die Abgaben der VHS auf den Zweckverband.

§ 20 Wirtschaftsführung und Deckung des Sachbedarfs

  1. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich sinngemäß nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) für das Land NRW in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Teilnehmerentgelten und Zuschüssen oder sonstigen Einnahmen (mit Ausnahme der Rücklagen) gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, die zu 30 % nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen nach dem Stande vom 30. Juni des Vorjahres, zu 50 % nach den Teilnehmerstunden und zu 20 % nach den im Vorvorjahr im Verbandsgebiet durchgeführten Unterrichtseinheiten ermittelt wird. Vor der Umlageberechnung gem. Satz 1 werden zunächst die zentralen Veranstaltungen, die aufgrund besonderer Gegebenheiten für das gesamte Verbandsgebiet ausschließlich an einem Ort durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der amtlichen Einwohnerzahlen auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Die Mitglieder leisten am 15.01., 15.04. 15.07. und 15.10. eines jeden Kalenderjahres einen Vorschuss auf die Umlage.
  3. Die für die VHS-Arbeit erforderlichen Räumlichkeiten werden der VHS von den Verbandsmitgliedern für deren Gemeindegebiet unentgeltlich zur Verfügung gestellt und unterhalten. Alle Verbandsmitglieder unterhalten die Räumlichkeiten der Hauptgeschäftsstelle entsprechend § 20 Abs. 1.

§ 21 Kassengeschäfte und Rechnungsprüfung

Die Kassengeschäfte werden von der VHS wahrgenommen.

Die Prüfungsaufgaben führt entsprechend § 103 GO. NW das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Lage durch.

§ 22 Auseinandersetzung

  1. Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen.
  2. Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von 6 Monaten nach Auflösung des Zweckverbandes zustande, entscheidet über die Verteilung des verbleibenden Vermögens die Bezirksregierung.
  3. Die hauptamtlich tätigen Beamten/-innen und die Angestellten werden nach Auflösung des Zweckverbandes von seinem Rechtsnachfolger bzw. den Mitgliedern entsprechend §§ 128 ff. Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen übernommen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Bezirksregierung. Hinsichtlich der Versorgungsempfänger/- innen gilt § 132 BRRG entsprechend.
  4. Bei Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Mitglieder, den nach § 13 der Satzung der kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vorgesehenen Ausgleichsbetrag sowie die zu seiner Ermittlung erforderlichen Kosten entsprechend § 26 Abs. 1 an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen. Das gilt auch für die laufenden Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und Umlagen bei Zahlungsunfähigkeit des Zweckverbandes.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Volkshochschule Lippe-West vom 03.03.2005 in Verbindung mit der 1. Änderungssatzung vom 22.02.2006 und der 2. Änderungssatzung vom 13.07.2006 außer Kraft.

Bekanntmachung

Die vorstehende Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West vom 11.04.2007 wird hiermit gemäß § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der z. Z. geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Detmold, den 11.04.2007
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Az.: 9.2 – 15 12 15 00

Im Auftrag
gez.
Märtens

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