Satzung des Zweckverbandes Lippe-West

Neufassung der Satzung des Zweckverbandes

§ 1 Name, Verbandsmitglieder, Sitz, Dienstsiegel

  1. Der Zweckverband führt den Namen "Zweckverband Volkshochschule Lippe-West".
  2. Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. § 5 Abs. 1 GKG. Er verwaltet seine Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
  3. Verbandsmitglieder sind die Gemeinde Augustdorf, die Stadt Lage, die Gemeinde Leopoldshöhe und die Stadt Oerlinghausen.
  4. Der Sitz des Zweckverbandes ist Lage.
  5. Der Zweckverband führt ein Dienstsiegel gemäß § 5 der Verordnung über die Führung des Landeswappens vom 16. Mai 1956 in der zur Zeit geltenden Fassung. Dieses enthält die Inschrift "Zweckverband Volkshochschule Lippe-West" (oberer Halbkreis) und das Landeswappen (unterer Halbkreis).

§ 2 Aufgaben

  1. Der Zweckverband ist Träger der Volkshochschule Lippe-West (VHS). Die VHS ist eine Einrichtung der Weiterbildung gemäß §§ 1, 2 Abs. 2 und 10 des WbG.
  2. Die VHS dient der Weiterbildung von Jugendlichen und Erwachsenen. Darüber hinaus dient sie im Rahmen der Trägerschaft der „Offenen Ganztagsgrundschule“ auch der Förderung von Schülerinnen und Schülern. Sie arbeitet parteipolitisch und weltanschaulich neutral. Den VHS-Kursleiter/-innen wird die Freiheit der Lehre gewährleistet; sie entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
  3. Die Arbeit der VHS ist sowohl auf den Erwerb von neuen Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der Teilnehmer/-innen gerichtet, als auch auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener Qualifikationen. Zu diesem Zweck kann die VHS entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen (Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen, Studienfahrten, Vorführungen u. a. m.) gemäß §§ 3, 4 Abs. 1, 11 WbG anbieten. 
  4. Andere Aufgaben kann der Zweckverband nur durch Änderung dieser Satzung übernehmen.

§ 3 Rechtscharakter, Gliederung

  1. Die VHS ist als nichtrechtsfähige Anstalt des Trägers eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 der Gemeindeordnung NW.
  2. Die Hauptgeschäftsstelle der VHS befindet sich in Lage. In den anderen Mitgliedsgemeinden unterhält die VHS Geschäftsstellen.
  3. Die VHS ist nach Fachbereichen zu gliedern.

§ 4 Organe des Zweckverbandes

Organe des Zweckverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin.

§ 5 Verbandsversammlung

  1. Jedes Verbandsmitglied entsendet für die ersten angefangenen 10.000 Einwohner zwei Vertreter/-innen und für je weitere angefangene 10.000 Einwohner/-innen eine zusätzliche Vertretung in die Verbandsversammlung. Es gilt jeweils die Bevölkerungszahl nach der letzten Fortschreibung des Landesamtes für Datenverarbeitung und Statistik NW. Jedes Mitglied benennt zugleich für die Vertreter/-innen je eine/n Stellvertreter/-in. Die Zahl der Vertreter/-innen bleibt während der Wahlperiode der Vertretungen der Verbandsmitglieder unverändert.
  2. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte unter der Leitung des ältesten Vertreters den Vorsitzenden/die Vorsitzende sowie den Stellvertreter/die Stellvertreterin (§ 15 Abs. 4 GkG). Auf das Wahlverfahren finden die Vorschriften des § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung NW entsprechende Anwendung.

§ 6 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem Verbandsvorsteher/der Verbandsvorsteherin, dem Fachausschuss oder dem VHS-Leiter/der VHS-Leiterin übertragen sind.1
  2. Die Verbandsversammlung entscheidet insbesondere über:

          a)   Wahl des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin und seines Vertreters/seiner Vertreterin,

          b)   allgemeine Richtlinien über die Arbeit der VHS,

          c)   den Wirtschaftsplan und den Stellenplan, die Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes sowie die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben,

          d)   die Feststellung des Jahresabschlusses, die Verwendung des Jahresergebnisses und die Entlastung des Verbandsvorstehers/ der Verbandsvorsteherin,

          e)   die Ernennung, unbefristete Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Entlassung (außerhalb der Probezeit) von Beamten/Beamtinnen und Angestellten des
                Zweckverbandes, soweit sie nicht gemäß § 11 in die Zuständigkeit des Verbandsvorstehers/ der Verbandsvorsteherin fallen.

           f)   den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und sonstigen Vermögenswerten, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt,

          g)   die Aufnahme von Krediten und Bestellung von Sicherheiten für andere sowie solche Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen,

          h)   den Erlass und die Änderung von Satzungen, Honorar-, Gebühren-, Entgelt- und Benutzungsordnungen,

           i)   die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder und Ausscheiden von Verbandsmitgliedern,

           j)   die Auflösung des Zweckverbandes,

          k)   die Änderung der Verbandssatzung.

§ 7 Beschlüsse der Verbandsversammlung, Bekanntmachungsform

  1. Die Beschlüsse der Verbandsversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung gefasst, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Die Änderung der Verbandssatzung, der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern sowie die Auflösung des Zweckverbandes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
  3. Für die Beschlussfähigkeit sowie für Abstimmungen und Wahlen gelten die §§ 49 und 50 der Gemeindeordnung. NW entsprechend, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.
  4. Öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes, die durch Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, erfolgen im Kreisblatt - Amtsblatt des Kreises Lippe und seiner Städte und Gemeinden -. Im Übrigen finden die Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NW Seite 516) entsprechende Anwendung.

§ 8 Sitzungen der Verbandsversammlung

  1. Die Verbandsversammlung wird durch ihren Vorsitzenden/ihre Vorsitzende schriftlich einberufen. Sie tritt wenigstens zweimal im Haushaltsjahr zusammen, im Übrigen nach Bedarf. Der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung hat sie unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vertreter-/innen oder ein Verbandsmitglied dies unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.
  2. Der/die Vorsitzende der Verbandsversammlung setzt die Tagesordnung nach Benehmen mit dem Verbandsvorsteher/ der Verbandsvorsteherin fest.
  3. Über die Beschlüsse der Verbandsversammlung wird durch einen/eine vom Verbandsvorsteher/von der Verbandsvorsteherin zu benennende(n) Schriftführer/-in eine Niederschrift gefertigt, die von dem/der Vorsitzenden, einem weiteren Mitglied und dem/der Schriftführer/-in zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes nach § 17 Abs. 1 S. 2 GkG.

§ 9 Fachausschuss2

  1. Zur Beratung der VHS-Arbeit und zur Förderung der Zusammenarbeit der einzelnen Gemeinden wird ein Fachausschuss gebildet. Er besteht aus dem/der Vorsitzenden der Verbandsversammlung und je zwei Vertretern/Vertreterinnen der Verbandsmitglieder, von denen je einer/eine der Verbandsversammlung angehören muss. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
  2. Die Vertreter/-innen werden für die Dauer der laufenden Wahlzeit der kommunalen Vertretung bestellt. Die Vertretung erlischt, wenn die Voraussetzungen für die Wahl oder Entsendung nicht mehr gegeben sind.
  3. Der Fachausschuss
    1. bereitet die erforderlichen Entscheidungen der Verbandsversammlung vor,
    2. bereitet das VHS-Programm im Rahmen der von der Verbandsversammlung bereitgestellten Mittel und der von ihr gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Weiterbildung vor.
  4. Der VHS-Leiter/die VHS-Leiterin und die übrigen hauptamtlichen Mitarbeiter-/innen nehmen an den Sitzungen des Fachausschusses teil. Sie sind berechtigt und auf Verlangen des Fachausschusses verpflichtet, ihre Ansicht zu den Tagesordnungspunkten, die ihren Arbeitsbereich betreffen, darzulegen.
  5. Über die Beschlüsse des Fachausschusses ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und einem/einer weiteren Vertreter/-in zu unterzeichnen ist.

§ 10 Verbandsvorsteher/-in

  1. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin werden von der Verbandsversammlung aus dem Kreise der Hauptverwaltungsbeamten gewählt. Auf die Wahl findet § 50 Abs. 2 GO. NW entsprechend Anwendung.
  2. Die Amtszeit des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin bzw. des Stellvertreters/der Stellvertreterin endet, ohne dass es einer förmlichen Abberufung bedarf, mit dem jeweiligen Ende seiner/ihrer Tätigkeit als Hauptverwaltungsbeamter/ Hauptverwaltungsbeamtin der Mitgliedsgemeinde.

    Die Verbandsversammlung kann den Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin bzw. den Stellvertreter/die Stellvertreterin abberufen. § 67 Abs. 4 GO gilt in diesem Fall entsprechend.

§ 11 Zuständigkeit des Verbandsvorstehers/der Verbandsvorsteherin

  1. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin ist zuständig für Entscheidungen über die Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit diese nicht gemäß § 6 der Verbandsversammlung, gemäß § 9 dem Fachausschuss und gemäß § 13 dem VHSLeiter/ der VHS-Leiterin vorbehalten sind. Darüber hinaus hat der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen.3
  2. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin ist Dienstvorgesetzte(r) des VHS-Leiters/der VHS-Leiterin und der übrigen Dienstkräfte des Zweckverbandes.
  3. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin ist zuständig für die Einstellung, die Höhergruppierung und die Entlassung der Angestellten in befristeten Arbeitsverhältnissen sowie der dauerhaft beschäftigten Angestellten der Entgeldgruppen 1 bis einschließlich 8 TVöD, ferner für alle Personalentscheidungen im Bereich Arbeiter/-innen.
  4. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich.
  5. Verpflichtungserklärungen des Zweckverbandes bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Verbandsvorsteher/der Verbandsvorsteherin oder von seinem/ihrem Vertreter bzw. seiner/ihrer Vertreterin zu unterzeichnen.
  6. Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin hat einen Wirtschaftsplan und einen Stellenplan gemäß § 14 EigVO aufzustellen und der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres hat der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin einen Jahresabschluss gemäß § 21 EigVO zu erstellen und an die Verbandsversammlung zur Feststellung weiterzuleiten.

§ 12 Bedienstete

  1. Bedienstete des Zweckverbandes sind
    1. der/die VHS-Leiter/in,
    2. hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen,
    3. Mitarbeiter/innen für den Verwaltungsdienst,
    4. nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen,
    5. sonstige Mitarbeiter/innen.
  2. Die nach geltendem Recht auszustellenden Urkunden für Beamte bedürfen der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Verbandsversammlung oder seinen/ihren Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin und durch ein weiteres Mitglied der Verbandsversammlung. Anstellungsverträge und sonstige schriftliche Erklärungen zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Angestellten und Arbeitern/Arbeiterinnen werden durch den Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin unterzeichnet.

§ 13 VHS-Leiter/VHS-Leiterin

  1. Die VHS wird durch einen hauptamtlichen pädagogischen Mitarbeiter/eine hauptamtliche pädagogische Mitarbeiterin geleitet (VHSLeiter/ VHS-Leiterin).
  2. Der VHS-Leiter/die VHS-Leiterin ist verantwortlich für den innerschulischen Betrieb und insofern Vorgesetzter/Vorgesetzte aller pädagogischen Mitarbeiter/-innen sowie der Mitarbeiter/innen für den Verwaltungsdienst und der sonstigen Mitarbeiter/innen.

§ 14 Hauptamtliche/hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen

  1. Nach Maßgabe des Stellenplanes werden hauptamtliche und hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen eingestellt.
  2. Die Mitarbeiter/innen sind verantwortlich für die Arbeit in den ihnen übertragenen Fachbereichen. Sie wirken an der Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen mit
    1. durch Aufstellen des Arbeitsplanentwurfes für ihren Fachbereich,
    2. durch eigene Lehrveranstaltungen,
    3. durch regelmäßige gemeinsame Beratungen mit dem VHS-Leiter/der VHS-Leiterin.

§ 15 Nebenamtliche/nebenberufliche pädagogische Mitarbeiter/innen

  1. Die Durchführung von Lehrveranstaltungen kann entsprechend vorgebildeten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen übertragen werden, die nebenamtlich oder nebenberuflich tätig sind.
  2. Mit den nebenamtlichen und nebenberuflichen pädagogischen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen werden Honorarverträge geschlossen, aus denen sich die Aufgaben der Mitarbeiter/-innen ergeben.

§ 16 Mitarbeiter/innen für den Verwaltungsdienst und sonstige Mitarbeiter/innen

  1. Nach Maßgabe des Stellenplans werden Mitarbeiter/-innen für den Verwaltungsdienst der VHS und sonstige Mitarbeiter/innen eingestellt.
  2. Sie unterstützen den VHS-Leiter/die VHS-Leiterin in der Planung und Durchführung der Organisation der VHS-Arbeit oder sonstiger, mit dem Betrieb der VHS unmittelbar zusammenhängender Angelegenheiten.

§ 17 Programm

  1. Das Programm der VHS wird für einen Arbeitsabschnitt, längstens für ein Jahr, aufgestellt. Es ist in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

§ 18 Teilnehmer/innen

  1. Teilnehmer/in an Lehrveranstaltungen der Volkshochschule kann jede Person gem. der §§ 1 und 2 Abs. 2 des WbG werden.
  2. Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann von dem Besuch anderer Veranstaltungen sowie von der Ablegung von Prüfungen abhängig gemacht werden. Die Zulassung zu bestimmten Veranstaltungen kann auch begrenzt werden, wenn dieses wegen der Art der Veranstaltung oder der beschränkten Aufnahmefähigkeit der Volkshochschule erforderlich ist.
  3. Die Teilnehmer/innen der VHS erhalten die Möglichkeit, Anregungen zur Gestaltung des Programmes sowie andere, die Belange der Teilnehmer/innen angehende Fragen mit dem VHS-Leiter/der VHS-Leiterin zu erörtern.

§ 19 Gebühren

  1. Für die Teilnahme an Veranstaltungen der VHS werden in der Regel Gebühren erhoben. Hierfür gilt die Gebührenordnung des "Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West" in der jeweils gültigen Fassung. Die Mitglieder übertragen ihre Gebührenhoheit für die Abgaben der VHS auf den Zweckverband.

§ 20 Wirtschaftsführung und Deckung des Sachbedarfs

  1. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich sinngemäß nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) für das Land NRW in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Teilnehmerentgelten und Zuschüssen oder sonstigen Einnahmen (mit Ausnahme der Rücklagen) gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, die zu 30 % nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen nach dem Stande vom 30. Juni des Vorjahres, zu 50 % nach den Teilnehmerstunden und zu 20 % nach den im Vorvorjahr im Verbandsgebiet durchgeführten Unterrichtseinheiten ermittelt wird. Vor der Umlageberechnung gem. Satz 1 werden zunächst die zentralen Veranstaltungen, die aufgrund besonderer Gegebenheiten für das gesamte Verbandsgebiet ausschließlich an einem Ort durchgeführt werden, unter Berücksichtigung der amtlichen Einwohnerzahlen auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Die Mitglieder leisten am 15.01., 15.04. 15.07. und 15.10. eines jeden Kalenderjahres einen Vorschuss auf die Umlage.
  3. Die für die VHS-Arbeit erforderlichen Räumlichkeiten werden der VHS von den Verbandsmitgliedern für deren Gemeindegebiet unentgeltlich zur Verfügung gestellt und unterhalten. Alle Verbandsmitglieder unterhalten die Räumlichkeiten der Hauptgeschäftsstelle entsprechend § 20 Abs. 1.5

§ 21 Kassengeschäfte und Rechnungsprüfung

Die Kassengeschäfte werden von der VHS wahrgenommen.

Die Prüfungsaufgaben führt entsprechend § 103 GO. NW das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Lage durch.4

§ 22 Auseinandersetzung

  1. Bei Auflösung des Zweckverbandes haben die Verbandsmitglieder eine Vereinbarung über die Verteilung des nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibenden Vermögens zu treffen.
  2. Kommt diese Vereinbarung nicht binnen einer Frist von 6 Monaten nach Auflösung des Zweckverbandes zustande, entscheidet über die Verteilung des verbleibenden Vermögens die Bezirksregierung.
  3. Die hauptamtlich tätigen Beamten/innen und die Angestellten werden nach Auflösung des Zweckverbandes von seinem Rechtsnachfolger bzw. den Mitgliedern entsprechend §§ 128 ff. Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen übernommen. Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Bezirksregierung. Hinsichtlich der Versorgungsempfänger/innen gilt § 132 BRRG entsprechend.
  4. Bei Auflösung des Zweckverbandes verpflichten sich die Mitglieder, den nach § 13 der Satzung der kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe vorgesehenen Ausgleichsbetrag sowie die zu seiner Ermittlung erforderlichen Kosten entsprechend § 26 Abs. 1 an die Zusatzversorgungskasse zu zahlen. Das gilt auch für die laufenden Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich der Beiträge und Umlagen bei Zahlungsunfähigkeit des Zweckverbandes.

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Volkshochschule Lippe-West vom 03.03.2005 in Verbindung mit der 1. Änderungssatzung vom 22.02.2006 und der 2. Änderungssatzung vom 13.07.2006 außer Kraft. 

Bekanntmachung

Die vorstehende Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West vom 11.04.2007 wird hiermit gemäß § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der z. Z. geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

Detmold, den 11.04.2007
Der Landrat
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Az.: 9.2 – 15 12 15 00

Im Auftrag
gez.
Märtens

Fußnoten

1     Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 17.03.2016, 2.: § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung
       dem Verbandsvorsteher/der Verbandsvorsteherin oder dem VHS-Leiter/der VHS-Leiterin übertragen sind.“

2     Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 17.03.2016, 1: § 9 wird gestrichen

3     Geändert durch 2. Änderungssatzung vom 17.03.2016, 3.: § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin ist zuständig für Entscheidungen über die Angelegenheiten
       des Zweckverbandes, soweit diese   nicht gemäß § 6 der Verbandsversammlung und gemäß § 13 den VHS-Leiter/der VHS-Leiterin vorbehalten sind. Darüber hinaus hat der Verbandsvorsteher/ die Verbandsvorsteherin
       die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen“.

4    Geändert durch 1. Änderungssatzung vom 21.08.2010, § 21 wird wie folgt gefasst: Für die Abschlussprüfung ist § 106 GO NRW maßgeblich

5     Geändert durch 3. Änderungssatzung vom 10.07.2019, § 20 Abs. 3 wird wie folgt gefasst: Die für die VHS-Arbeit erforderlichen Räumlichkeiten werden der VHS von den Verbandsmitgliedern für deren Gemeindegebiet
       unentgeltlich zur Verfügung gestellt und unterhalten. Sollte ein neuer Programmbereich hinzugefügt werden oder ein bestehender Programmbereich wesentlich ausgeweitet werden und der Raumbedarf nicht über
       kommunale Räumlichkeiten qualitativ und quantitativ gedeckt werden können, so kann in begründeten Einzelfällen die Zweckverbandsversammlung eine abweichende Regelung treffen. Alle Verbandsmitglieder unterhalten die 
       Räumlichkeiten entsprechend § 20 Abs.1.



1. Änderungssatzung vom 21.08.2010 zur Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West vom 12.04.2007

Augrund der §§ 7 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der z. Zt. geltenden Fassung in Verbindung §§ 4 und 10 des 1. Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NW. S. 390) in der z. Zt. geltenden Fassung, hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West in ihrer Sitzung am 09.03.2010 folgende Änderungsatzung beschlossen:

 

Artikel I

§ 21 Prüfung 

erhält folgende Fassung:

Für die Abschlussprüfung ist § 106 GO NRW maßgeblich.

Artikel II 

Diese 1. Satzung zur Änderung der Satzung für den Zweckverband Volkshochschule Lippe-West tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Bekanntmachung
Die vorstehende 1. Änderungssatzung zur Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West vom 11.04.2010 wird hiermit gemäß § 20 Abs. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG) in der z. Z. geltenden Fassung öffentlich bekannt gemacht.

 

Detmold, den 20.08.2010

Az.: 9.2 – 15 12 15 00

Der Landrat

als untere staatliche

Verwaltungsbehörde

Im Auftrag

Märtens

Kr.Bl. Lippe 10.09.2010

 

2. Änderungssatzung vom 17.03.2016 zur Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West vom 11.04.2007

Aufgrund §§ 7 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 204), in Verbindung mit §§ 4, 10 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.2000 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch § 129 Nr. 4 des Gesetzes vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West in der Sitzung am 02.02.2016 folgende Satzung beschlossen:

 

Artikel I

Die Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West vom 11.04.2007 (Kr.Bl. Lippe 25.04.2007), die zuletzt durch 1. Änderungssatzung vom 20.08.2010 (Kr.Bl. Lippe 10.09.2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.  § 9 wird gestrichen.

2.  § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit sie nicht nach dieser Satzung dem Verbandsvorsteher/der Verbandsvorsteherin oder dem VHS-Leiter/der VHS-Leiterin übertragen sind.“

3.  § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin ist zuständig für Entscheidungen über die Angelegenheiten des Zweckverbandes, soweit diese nicht gemäß § 6 der Verbandsversammlung und gemäß § 13 dem VHS-Leiter/der VHS-Leiterin vorbehalten sind. Darüber hinaus hat der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin die Beschlüsse der Verbandsversammlung vorzubereiten und auszuführen.“

 

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Bekanntmachung

Die vorstehende 2. Änderungssatzung zur Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West wird hiermit gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 204), öffentlich bekannt gemacht.

Az.: 140 - 15 12 15 00
Detmold, 17.03.2016

Der Landrat
des Kreises Lippe
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Im Auftrag
Harte

Kr.Bl. Lippe 11.04.2016

 

3. Änderungssatzung vom 10.07.2019 zur Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West vom 11.04.2007

Aufgrund §§ 7 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 204), in Verbindung mit §§ 4, 10 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.2000 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch § 129 Nr. 4 des Gesetzes vom 15.02.2005 (GV. NRW. S. 102), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West in der Sitzung am 06.06.2019 folgende Satzung beschlossen:

Artikel I

Die Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West vom 11.04.2007 (Kr.Bl. Lippe 25.04.2007), geändert durch die 1. Änderungssatzung vom 20.08.2010 (Kr.Bl. Lippe 10.09.2010) sowie die 2. Änderungssatzung vom 17.03.2016 (Kr.Bl. Lippe 11.04.2016), wird wie folgt geändert:

1.  § 20 Abs.3 wird wie folgt gefasst: „Die für die VHS-Arbeit erforderlichen Räumlichkeiten werden der VHS von den Verbandsmitgliedern für deren Gemeindegebiet unentgeltlich zur Verfügung gestellt und unterhalten. Sollte ein neuer Programmbereich hinzugefügt werden oder ein bestehender Programmbereich wesentlich ausgeweitet werden und der Raumbedarf nicht über kommunale Räumlichkeiten qualitativ und quantitativ gedeckt werden können, so kann in begründeten Einzelfällen die Zweckverbandsversammlung eine abweichende Regelung treffen. Alle Verbandsmitglieder unterhalten die Räumlichkeiten der Hauptgeschäftsstelle entsprechend § 20 Abs. 1.

Artikel II

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachung

Die vorstehende 3. Änderungssatzung zur Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West wird hiermit gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes vom 23.01.2018 (GV. NRW. S. 90), öffentlich bekannt gemacht.

Az.: 140 - 15 12 15 00
Detmold, 28.06.2019

Der Landrat
des Kreises Lippe
als untere staatliche Verwaltungsbehörde
Im Auftrag
Harte

Kr.Bl. Lippe 10.07.2019

 

4. Änderungssatzung vom 14.06.2022 zur Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West vom 11.04.2007

 

Aufgrund §§ 7 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 14.04.2020 (GV. NRW. S. 218b), in Verbindung mit §§ 4, 10 des Ersten Gesetzes zur Ordnung und Förderung  der Weiterbildung im Lande Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.2000 (GV. NRW. S. 390), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 01.12.2020 (GV. NRW. S. 1109), hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe- West in der Sitzung am 15.12.2021 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West

Die Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West vom 11.04.2007 (Kr.Bl. Lippe 25.04.2007), geändert durch 1. Änderungssatzung vom 20.08.2010 (Kr.Bl. Lippe 10.09.2010), 2. Änderungssatzung vom 17.03.2016 (Kr.Bl. Lippe 11.04.2016) und 3. Änderungssatzung vom 28.06.2019 (Kr.Bl. Lippe 10.07.2019), wird wie folgt geändert:

 

1. § 11 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Verbandsvorsteher/die Verbandsvorsteherin ist zuständig für die Einstellung, die Höhergruppierung und die Entlassung der tariflich Beschäftigten in befristeten Arbeitsverhältnissen sowie der dauerhaft tariflich Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis einschließlich 12 TVöD mit Ausnahme der hauptamtlich pädagogischen Mitarbeiter/-innen (HpMs). Für die Entgeltgruppen 1 bis 9a TVöD oder vergleichbare Beschäftigte kann er/sie die Zuständigkeit auf den VHS-Leiter/die VHS-Leiterin delegieren.“

2. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Soweit der Finanzbedarf des Zweckverbandes nicht aus Teilnehmerentgelten und Zuschüssen oder sonstigen Einnahmen (mit Ausnahme der Rücklagen) gedeckt wird, erhebt der Zweckverband von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, die nach dem Verhältnis ihrer Einwohnerzahlen nach dem Stande vom 30.06. des Vorjahres ermittelt wird. Die Mitglieder leisten am 15.01., 15.04., 15.07. und 15.10. eines jeden Kalenderjahres einen Vorschuss auf die Umlage.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Bekanntmachung

Die vorstehende 4. Änderungssatzung zur Neufassung der Satzung des Zweckverbandes Volkshochschule Lippe-West wird hiermit gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), öffentlich bekannt gemacht.

Az.: 140 - 15 12 15 00

Detmold, 14.06.2022

Der Landrat des Kreises Lippe
als untere staatliche Verwaltungsbehörde

Im Auftrag
Harte
Kr.Bl. Lippe 27.06.2022